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Bereiten Sie die Geburt Ihres Kindes vor

Die Geburt eines Kindes ist sowohl für die Eltern als auch den Rest der Familie ein besonderer Glücksmoment. Im Alltag sollte man aber klaren Kopf behalten, um sich gut auf das Eintreffen des Neugeborenen vorzubereiten und die notwendigen Schritte richtig anzugehen.

Wie bereitet man sich am besten auf Zuwachs in der Familie vor?

Herzlichen Glückwunsch zur baldigen Geburt Ihres Kindes! Neben der Freude über dieses glückliche Ereignis ist es nun Zeit, verschiedene Schritte im Hinblick auf die bestmögliche Vorbereitung der Geburt zu unternehmen, in erster Linie in Verbindung mit Ihrer Arbeit.

  • Vorbereitungen vor der Geburt

    Anzeige der Schwangerschaft

    Der Gesetzgeber lässt Ihnen völlig freie Hand, was den geeigneten Zeitpunkt für die Mitteilung Ihrer Schwangerschaft an Ihren Arbeitgeber anbelangt. Ihre Mitteilung muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Sie können ihm das Schreiben auch selbst aushändigen, wobei er die Kopie gegenzuzeichnen hat. Geben Sie in Ihrem Schreiben den erwarteten Geburtstermin und den vorgesehenen Zeitraum Ihres Mutterschaftsurlaubs an und legen Sie Ihr ärztliches Attest zur Bescheinigung der Schwangerschaft bei.

    Sobald der Arbeitgeber Ihre Schwangerschaftsbescheinigung erhalten hat, genießen Sie bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung Kündigungsschutz.

    Arztbesuche während der Arbeitszeit

    Schwangere sind von der Arbeit freigestellt, um sich zu folgenden Untersuchungen zu begeben, sofern diese während der Arbeitszeit stattfinden müssen:

    • die zahnmedizinische Untersuchung; diese ist durchzuführen, sobald die Schwangerschaft feststeht und spätestens vor Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats;
    • die erste ärztliche Untersuchung, die vor Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats stattfindet;
    • die zweite ärztliche Untersuchung, die spätestens in der zweiten Hälfte des vierten Monats stattfinden muss;
    • die dritte ärztliche Untersuchung, die im Verlauf des sechsten Monats durchgeführt werden muss;
    • die vierte ärztliche Untersuchung, die in der ersten Hälfte des achten Monats stattfindet;
    • die fünfte und letzte ärztliche Untersuchung, die in der ersten Hälfte des neunten Monats geplant ist.

    Diese Freistellung gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit und berechtigt zur gewohnten Entlohnung.

    Ablauf des Mutterschaftsurlaubs

    Sie haben Anspruch auf einen achtwöchigen vorgeburtlichen und einen achtwöchigen nachgeburtlichen Mutterschaftsurlaub.

    Der nachgeburtliche Mutterschaftsurlaub kann im Falle einer Frühgeburt (vor der 37. Schwangerschaftswoche), einer Mehrlingsgeburt oder im Falle von stillenden Arbeitnehmerinnen um vier Wochen verlängert werden. Der Mutterschaftsurlaub ist stets mit einem Beschäftigungsverbot für die betreffende Arbeitnehmerin verbunden. Erfolgt die Entbindung vor dem errechneten Termin, so wird der nicht in Anspruch genommene vorgeburtliche Urlaub dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugerechnet.

    Die Arbeitnehmerin muss der CNS ein ärztliches Attest senden, in dem der errechnete Entbindungstermin angegeben ist. Dieses Attest muss in den letzten zwölf Schwangerschaftswochen ausgestellt werden. Nach der Entbindung ist der CNS eine Kopie der Geburtsurkunde des Neugeborenen vorzulegen.

    Nationale Gesundheitskasse (CNS)
    Leistung: Geldleistungen
    L-2979 Luxemburg

    Ablauf des Elternurlaubs

    Siehe „Planung der Zeit nach der Geburt“.

    Schritte für die Betreuung Ihres Kindes

    Die Organisation der Kinderbetreuung ist für die Eltern oft ein Weg voller Hindernisse. Die Suche nach einer geeigneten Einrichtung für Ihr Kind kann viel Zeit und Energie kosten. Zunächst muss man entscheiden, in welcher Art von Betreuungseinrichtung man sein Kind anvertraut.

    Tun Sie dies frühzeitig! Was Einrichtungen für Kleinkinder angeht, ist die Nachfrage größer als das Angebot. Deshalb empfehlen wir, schon am Ende des ersten Vierteljahres der Schwangerschaft mit der Suche zu beginnen. Die Liste der Einrichtungen, die ein Abkommen mit dem Staat geschlossen haben, der Kindertagesstätten, die kein Abkommen mit dem Staat geschlossen haben, der Tageseltern (Dageselteren) und der Schülerhorte liegt auf der Website www.guichet.public.lu vor.

    Es gibt mehrere Arten von Betreuungseinrichtungen oder Lösungen zur häuslichen Betreuung.

    Krippen (0–4 Jahre)

    Als „Krippe“ gilt laut dem Ministerium für Familie, Integration und die Großregion jede Einrichtung, welche die Betreuung und Erziehung ohne Unterbringung von Kindern unter vier Jahren bzw. noch nicht eingeschulten Kindern in professionellen Strukturen zum Ziel hat.

    In Luxemburg gibt es sowohl staatlich zugelassene und vertragsgebundene als auch gewerbliche Kinderkrippen. Informieren Sie sich über die angebotenen Leistungen und die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes. Letztere können sehr hoch sein.

    Tagesmutter (0–6 Jahre)

    Die Aufgabe einer Tagesmutter ist die zeitweilige Betreuung von Kleinkindern zwischen null und sechs Jahren, zumeist in der Wohnung der Eltern. Die Tagesmutter achtet ein paar Stunden oder den ganzen Tag lang auf die gute Entwicklung Ihres Kindes. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Anregung der geistigen Entwicklung und dem Wohl des Kindes durch Spiele und geeignete Tätigkeiten. Viele Tagesmütter sind Freiberuflerinnen und werden von den Eltern stundenweise bezahlt, aber einige sind auch Angestellte eines Unternehmens wie z. B. eines Kindergartens.

    Verlassen Sie sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf Ihre Eindrücke und entscheiden Sie sich möglichst für anerkannte Tagesmütter. Falls möglich, sollten Sie andere Eltern, die bereits die Dienste der in Frage kommenden Person in Anspruch genommen haben, nach ihren Erfahrungen fragen.

    Tageseltern (< 18 Jahre)

    Tageseltern übernehmen regelmäßig gegen Bezahlung die Betreuung minderjähriger Kinder. Je nach Alter des betreuten Kindes umfasst die Betreuung folgende Leistungen:

    • Beaufsichtigung während Ruhe- und Schlafzeiten;
    • Betreuung und Beaufsichtigung bei Krankheit;
    • Betreuung, grundsätzlich außerhalb der Schulstunden, während der von den Parteien gemeinsam festgelegten Zeiten;
    • Verpflegung, bestehend aus Haupt- und Zwischenmahlzeiten;
    • Beaufsichtigung, sozial-erzieherische Betreuung und entsprechende Unternehmungen;
    • Hausaufgabenbetreuung.

    Eine Liste der Tageseltern im Großherzogtum kann auf der Website www.guichet.public.luheruntergeladen werden.

    Weitere Informationen zu Tageseltern erhalten Sie bei der Agentur Dageselteren.

    Agentur Dageselteren
    11, rue du Fort Bourbon / L-1249 Luxemburg
    Tel. : (+352) 26 20 27 94 – 1
    Webseite: www.dageselteren.lu.

    Kindertagesstätten (4–12 Jahre)

    Als Kindertagesstätte gilt jede Einrichtung, welche die Betreuung und Erziehung ohne Unterbringung von Kindern in der Früherziehung, Vorschule oder Grundschule in professionellen Strukturen außerhalb der Unterrichtsstunden und in den Schulferien zum Ziel hat. Für weitere Informationen können Sie sich an die Entente des Foyers de Jour asbl wenden.

    Entente des Foyers de Jour asbl
    4, rue Jos Felten / L-1508 Luxemburg
    Tel. : (+352) 46 08 08-360
    Webseite: www.fedas.lu/fr/.

    Kinderhorte (< 8 Jahre)

    Als Kinderhort gilt jede Einrichtung, welche die freiwillige Aufnahme und Betreuung ohne Unterbringung von Kindern unter acht Jahren in professionellen Strukturen während mindestens 16 Stunden pro Woche und Kind zum Ziel hat. Weitere Informationen erteilt ebenfalls die Entente des Foyers de Jour asbl.

    Schülerhorte (< 18 Jahre)

    Die Schülerhorte gewährleisten die zeitweilige sozial-erzieherische Betreuung ohne Unterbringung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Das Netz der Schülerhorte ist ein Gemeindedienst zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schulzeit. Es richtet sich an die in der Gemeinde lebenden Familien und Kinder, die dort zur Schule gehen. Schülerhorte bieten ein umfassendes Angebot, das u. a. folgende Leistungen umfasst:

    • Betrieb der Einrichtung und Betreuung der Schüler grundsätzlich außerhalb der Schulstunden;
    • Verpflegung, bestehend aus Mittagessen und Zwischenmahlzeiten;
    • Beaufsichtigung, Freizeitgestaltung und Unternehmungen;
    • Hausaufgabenbetreuung.

    Informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrer Gemeinde. Die Liste der Schülerhorte finden Sie auf der Website www.guichet.public.lu.

    Was vor der Geburt zu beachten ist

    Der Geburtstermin naht mit großen Schritten, und Sie haben bis dahin noch tausend Sachen vorzubereiten. Wenn Sie nicht wissen, wo Sie anfangen sollen, raten wir Ihnen, zumindest folgende Punkte zu beachten.

    Geburtsliste

    Sie sollten nicht bis zur letzten Minute warten, um Ihre Liste zu erstellen. Es erfordert viel Zeit und Überlegung, bis man alles auf der Liste hat, was Sie und Ihr Baby vor allem brauchen. Sie können sich von Bekannten beraten lassen oder eines der Fachgeschäfte besuchen, die Geburtslisten anbieten (am besten dann, wenn wenig los ist).

    Zögern Sie nicht, die Produkte zu testen und sie im praktischen Einsatz zu vergleichen. Was nützt der schönste Kinderwagen, wenn man ihn nicht alleine zusammenklappen kann? Es wird empfohlen, dass Sie zuallererst die Sachen auflisten, die Sie in den ersten Monaten nach der Geburt brauchen. Sagen Sie Verwandten, die Ihnen eine Freude machen wollen, dass sie möglichst Sachen auf Ihrer Liste kaufen sollen.

    Außerdem können Sie Geld sparen, wenn Sie bei Bekannten nachfragen, die bereits Kinder bekommen haben. Oft steht ihr Speicher voll mit ungeahnten Schätzen, die für Sie sehr nützlich sein könnten.

    Geburtsanzeige

    Trotz Internet sind gedruckte Geburtsanzeigen nach wie vor am beliebtesten. Um Stress in letzter Minute zu vermeiden, sollten Sie Ihre Geburtsanzeigen zwei Monate vor dem geplanten Geburtstermin gestalten. Wenn Sie kreativ sind, können Sie die Anzeige selbst erstellen; andernfalls können Sie eine darauf spezialisierte Firma beauftragen. Der Preis hängt von der gewünschten Größe, dem Text und der gewünschten Stückzahl ab. Machen Sie zuallererst eine Empfängerliste der Geburtsanzeige und beschriften Sie schon einmal die Briefumschläge.

    Wenn Sie eine Geburtsliste abgegeben haben, sollten Sie dies auf der Anzeige angeben.

    Eine geeignete Wohnung

    Die Vorbereitung Ihres Hauses für das neue Familienmitglied umfasst mehr als die Auswahl der Farbe des Kinderzimmers. Ihre Räume mögen noch so gemütlich sein, aber Gefahren für Ihr Baby lauern überall. In den ersten Wochen ist seine Beweglichkeit noch sehr eingeschränkt, aber sehr schnell krabbelt es überall hin, wo es kann. Unter anderem gilt es, folgende Punkte zu beachten:

    • Wenn es im Haus Treppen gibt, müssen Sie eine Absperrung installieren. Wenn es soweit ist, kann Ihr Baby Ihr Haus gefahrlos erkunden. Achten Sie darauf, dass Ihr Kind das Sperrsystem nicht einfach durch Ziehen öffnen kann. Sie sollten eine Absperrung auswählen, die die europäischen Sicherheitsnormen einhält.
    • Versehen Sie alle Steckdosen mit Abdeckungen. Kinder interessieren sich offenbar besonders für Steckdosen und stecken gerne ihre Finger oder Gegenstände hinein. Verwenden Sie abschließbare Steckdosen oder Modelle mit Saugnapf und denken Sie daran, Stromleitungen hinter Möbeln zu verbergen.
    • Sichern Sie die Ecken von Tischen sowie Türen. Ihr Kind kann sich an den Ecken von Tischen, Schränken und Schubladen verletzen. Decken Sie die Ecken Ihrer Möbel ab, damit sich Ihr Kind nicht daran stößt. Installieren Sie außerdem Schrank- und Schubladenschlösser.
    • Bewahren Sie kleine Gegenstände nicht in Reichweite des Kindes auf. Babys stecken alles, was sie in die Finger kriegen, automatisch in den Mund. Achten Sie darauf, dass alles, was heruntergeschluckt werden könnte, außer Reichweite ist.
    • Und vieles mehr…
  • Planung der Zeit nach der Geburt

    Anzeige der Geburt

    Jede Geburt muss zwingend dem Standesbeamten der Gemeinde angezeigt werden, in der die Geburt stattgefunden hat. Die Anzeige muss innerhalb von fünf Tagen nach der Entbindung erfolgen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

    Es ist Aufgabe des Vaters oder der Mutter, die Geburt des Neugeborenen anzuzeigen. Andernfalls kann die Anzeige der Geburt nur von Ärzten, Hebammen oder jeder anderen Person vorgenommen werden, die bei der Entbindung anwesend war (gegen Vorlage der vom Arzt oder der Hebamme ausgestellten „Geburtsanzeige“).

    Der Vater, der die Behördengänge zur Anzeige der Geburt seines Kindes bei den verschiedenen Stellen der Verwaltung erledigt, hat Anspruch auf einen Sonderurlaub von zwei Tagen für Arbeitnehmer des Privatsektors und vier Tagen für Beamte. Die Mutter hat von Rechts wegen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.

    Sonderurlaub und spezielle Einrichtungen

    Bei der Geburt Ihres Kindes hat der Gesetzgeber verschiedene Bestimmungen vorgesehen, damit Sie größtmöglichen Nutzen aus Ihrer Mutter- bzw. Vaterschaft ziehen.

    Mutterschaftsurlaub

    Siehe „Vorbereitungen vor der Geburt“.

    Urlaub während der Stillzeit

    Im Falle von stillenden Müttern verlängert sich der nachgeburtliche Urlaub um vier Wochen. Er beträgt dann zwölf Wochen nach der Entbindung. Um ihn in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie ein ärztliches Attest, in dem die Stillzeit bestätigt wird, an die Nationale Gesundheitskasse senden. Dieses Attest darf von Ihrem Arzt erst nach der fünften Woche nach der Entbindung ausgestellt werden, es muss jedoch vor der siebten Woche nach der Entbindung eingereicht werden.

    Wenn Sie unmittelbar nach Ihrem Mutterschaftsurlaub Elternurlaub nehmen, ist außerdem eine Stillbescheinigung an die Nationale Kasse für Familienleistungen (Caisse Nationale des Prestations Familiales, CNPF) zu senden.

    Rückkehr an den Arbeitsplatz in der Stillzeit

    Stillenden Müttern stehen pro Tag zweimal 45 Minuten Pause zum Stillen zu, wenn sie Vollzeit arbeiten (eine Pause am Beginn und eine am Ende des Arbeitstags). Wird der Arbeitstag nur von einer Pause von einer Stunde unterbrochen oder kann die Mutter das Kind nicht in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes stillen, können die beiden Pausen zu einer einzigen Stillpause von 90 Minuten zusammengezogen werden. Die Stillzeit gilt als tatsächliche Arbeitszeit und wird demnach normal vergütet.

    Der Arbeitgeber kann von Ihnen ein ärztliches Attest zur Bescheinigung des Stillens verlangen (siehe www.sante.public.lu).

    Elternurlaub

    Der Elternurlaub ist eine Maßnahme für Eltern, damit diese ihre Berufstätigkeit unterbrechen können, um sich während einer gewissen Zeit der Erziehung ihrer Kinder zu widmen, wobei sie dafür eine Pauschalentschädigung beziehen und die Möglichkeit behalten, ihre Arbeit am Ende des Elternurlaubs wieder aufzunehmen. Eltern, die beide im Großherzogtum Luxemburg arbeiten und die Bedingungen zur Bewilligung des Elternurlaubs erfüllen, haben beide einen individuellen Anspruch auf Urlaub für das gleiche Kind.

    Der Elternurlaub beträgt entweder sechs Monate (Vollzeit) oder zwölf Monate (Teilzeit). Um Anspruch auf Elternurlaub anmelden zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Der betroffene Elternteil muss:

    • die Mutter oder der Vater eines ehelichen, unehelichen, legitimierten oder adoptierten Kindes unter fünf Jahren sein, für welches sie/er Kindergeld bezieht;
    • ihren/seinen ständigen Wohnsitz in Luxemburg haben.

    Grenzgänger können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Elternurlaub beantragen. Dazu gehört die Pflicht, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mindestens zwölf Monate in Luxemburg beschäftigt zu sein, und von der (luxemburgischen) Nationalen Kasse für Familienleistungen Kindergeld für dieses Kind zu beziehen.

    Antrag beim Arbeitgeber

    Der Antrag auf den ersten Elternurlaub muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs per Einschreiben mit Rückschein beim Arbeitgeber eingehen. Der Arbeitgeber kann den Elternurlaub nicht verweigern, es sei denn, der Antrag wurde nicht in dem vorgesehenen Format und in den gesetzlichen Fristen gestellt.

    Der Arbeitgeber kann den ordnungsgemäß beantragten ersten Elternurlaub weder verweigern noch verschieben. Er ist jedoch berechtigt, den Teilzeitelternurlaub (zwölf Monate) abzulehnen und den Elternteil dazu zu verpflichten, einen Vollzeitelternurlaub (sechs Monate) zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Aufschub des Elternurlaubs verlangen, wenn es sich um den zweiten Elternurlaub handelt, d. h. den Urlaub, der nicht im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub genommen wurde.

    Elternurlaub für Freiberufler

    Der freiberuflich tätige Elternteil muss die Nationale Kasse für Familienleistungen spätestens zwei Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs per Einschreiben mit Rückschein über den Beginn des Elternurlaubs informieren. Er muss seinem Antrag eine eidesstattliche Versicherung beifügen.

    Familienleistungen (Quelle: www.cnpf.lu)

    Die Geburtsbeihilfe und das Kindergeld werden von Buch 4 Sozialversicherungsgesetzbuch geregelt, das auf der Website www.secu.lu. vorliegt. Ihre Gewährung hängt von Ihrem Wohnsitz und Ihrem ständigen Aufenthalt ab. Bitte informieren Sie sich gründlich, damit Sie alle Zulagen erhalten, auf die Sie Anspruch haben.

    Geburtsbeihilfe

    Die Geburtsbeihilfe soll dazu beitragen, gesundheitliche Probleme der Mutter oder des Kindes infolge der Schwangerschaft und der Entbindung auszuschließen. Außerdem soll sie zur Senkung der Kindersterblichkeit beitragen, indem sie eine medizinische Überwachung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gewährleistet.

    Die Geburt eines lebensfähigen Kindes (Schwangerschaft > sechs Monate) berechtigt zu einer Geburtsbeihilfe. Sie ist in drei Teilbeträge unterteilt:

    • Teilbetrag 1: vorgeburtliche Beihilfe;
    • Teilbetrag 2: eigentliche Geburtsbeihilfe;
    • Teilbetrag 3: nachgeburtliche Beihilfe.

    Die Geburtsbeihilfe beträgt insgesamt 1.740,09 EUR (Stand: 31. Dezember 2013) und wird auf Ihren Antrag in drei Teilbeträgen von jeweils 580,03 EUR ausgezahlt. Jede Auszahlung eines Teilbetrags unterliegt verschiedenen Bedingungen.

    Vorgeburtliche Beihilfe

    Um die vorgeburtliche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die Schwangere während der Schwangerschaft mindestens fünf ärztliche Untersuchungen bei einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und eine zahnmedizinische Untersuchung beim Zahnarzt durchführen lassen.

    Der erste Teilbetrag der vorgeburtlichen Beihilfe wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die werdende Mutter ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat oder (als Nicht-Gebietsansässige) zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung in Luxemburg sozialversichert ist und die von ihrem behandelnden Arzt ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen an die Nationale Kasse für Familienleistungen weiterleitet.

    Eigentliche Geburtsbeihilfe

    Der zweite Teilbetrag wird nur unter der Bedingung ausgezahlt, dass die Mutter ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat oder (als Nicht-Gebietsansässige) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Luxemburg sozialversichert ist.

    Die Mutter muss außerdem frühestens am Tag nach der Entbindung von einem Frauenarzt untersucht worden sein.

    Nachgeburtliche Beihilfe

    Der dritte Teilbetrag der Geburtsbeihilfe wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass das Kind seit seiner Geburt bis zur Vollendung seines zweiten Lebensjahres ständig in Luxemburg gelebt hat oder mindestens ein nicht-gebietsansässiger Elternteil in dieser Zeit ständig in Luxemburg sozialversichert war.

    Außerdem muss das Kind bis zum Alter von zwei Jahren an zwei perinatalen und vier kinderärztlichen Untersuchungen teilgenommen haben.

    Kindergeld

    Kindergeld ist grundsätzlich allen Kindern vorbehalten, die tatsächlich und dauerhaft ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und dort ihren gesetzlichen Wohnsitz haben. Ein Anrecht auf Kindergeld kann sich auch ergeben, wenn ein Elternteil einer Berufstätigkeit in Luxemburg nachgeht.

    Das Kindergeld wird ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Nach dem Geburtsmonat müssen die Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld an jedem Ersten des Monats erfüllt sein. Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum 27. Lebensjahr fort, und zwar für Schüler des allgemeinen Sekundarunterrichts oder des technischen Sekundarunterrichts im Rahmen der Vollzeitausbildung.

    Um Kindergeld zu beziehen, ist kein Bedürftigkeitsnachweis notwendig; sein Betrag richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Die Höhe des Kindergelds ergibt sich aus den geltenden sozialen Parametern. Seit 2006 unterliegt das von der Nationalen Kasse für Familienleistungen gezahlte Kindergeld nicht mehr der Indexierung.

    Weitere Informationen unter: www.cnpf.lu.

  • Sich über die steuerlichen Auswirkungen informieren

    Kinderbonus

    Jede Familie, die Kindergeld bezieht und in Luxemburg steuerpflichtig ist, hat Anrecht auf den Kinderbonus. Der Kinderbonus wird von der Nationalen Kasse für Familienleistungen gezahlt und beträgt monatlich 76,88 EUR (Stand: 31. März 2014) für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.

    Der Kinderbonus entspricht einer automatischen Zuteilung der Steuerermäßigung für Kinder in Form einer Leistung, die im Vorfeld von der an der Quelle einbehaltenen Lohnsteuer abgezogen wird. Der Kinderbonus ist sowohl eine Steuermaßnahme als auch eine Familienleistung. Er wird auch den Familien gewährt, die in der Vergangenheit nicht in den Genuss einer Steuerermäßigung gekommen sind.

    Pauschaler Freibetrag für Betreuungskosten

    Der pauschale Freibetrag beträgt höchstens 3.600 EUR pro Steuerjahr. Er darf die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. 300 EUR pro Monat nicht übersteigen. In Bezug auf den Abzug der Lohnsteuer können ansässige Steuerpflichtige die Eintragung einer Ermäßigung auf ihrer Lohnsteuerkarte verlangen. Der Antrag ist beim zuständigen Steueramt (Bureau d’Imposition RTS (Retenue d’Impôts sur les Traitements et Salaires)) des Wohnorts des Arbeitnehmers zu stellen.

    Der pauschale Freibetrag kann drei unterschiedliche Abgaben betreffen. Entstehen gleichzeitig mehrere Kosten, kann der Freibetrag nur einmal gewährt werden.

    Quelle: www.impotsdirects.public.lu.

    Kosten für Hauspersonal

    Als Kosten für Hauspersonal gelten Ausgaben für Haushaltshilfen, Haushälter/innen und sonstiges Hauswirtschaftspersonal, wenn diese entweder unmittelbar durch den Steuerpflichtigen oder indirekt, indem er auf ein Unternehmen oder eine Vereinigung zurückgreift, eingestellt werden. Die Personen müssen bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet sein und müssen hauptsächlich innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen Hausarbeit verrichten.

    Kosten für Hilfsmittel und Pflegeleistungen aufgrund des Pflegebedarfs

    Bei den Kosten für Hilfsmittel und Pflegeleistungen aufgrund des Pflegebedarfs handelt es sich um die Kosten der Beschäftigung von Personen, die entweder unmittelbar durch den Steuerpflichtigen oder indirekt, über ein Unternehmen oder eine Vereinigung, eingestellt werden, um Hilfs- und Pflegeleistungen wegen der Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen, seines gemeinsam mit ihm steuerpflichtigen Ehegatten oder eines Kindes zu gewährleisten, und die eine Steuerermäßigung begründen. Die eingestellten Personen müssen vom Steuerpflichtigen bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden.

    Kinderbetreuungskosten

    Bei den zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten handelt es sich die Ausgaben für Personen, die ein Kind tagsüber und nachts oder nur tagsüber betreuen, wenn diese Betreuung von einer zugelassenen Stelle geleistet wird, sowie für zugelassene Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Kinderhorte.

    Als Kinderbetreuungskosten gelten auch Kosten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anfallen, wenn die Personen und Stellen, die die Betreuung oder Aufsicht ausüben, von der zuständigen Behörde ihres Landes anerkannt wurden.

    Der Freibetrag wird für die Kinder gewährt, die eine Steuerermäßigung begründen (Steuerklasse) und am 1. Januar des Steuerjahres weniger als 14 Jahre alt sind. Diese Altersgrenze gilt nicht für behinderte Kinder.

    Weitere Informationen unter www.impotsdirects.public.lu.

  • Bereiten Sie die Ankunft Ihres Kindes vor

    Durch regelmäßige Einzahlungen auf dieses Sparkonto helfen Sie Ihrem Kind bei der Bildung von Ersparnissen von jungen Jahren an und zeigen ihm den richtigen Umgang mit Geld. Wenn Ihr Kind zwölf Jahre alt ist, wird dieses Konto automatisch in ein Sparkonto für junge Leute umgewandelt, es behält aber die Vorteile eines Billy-Sparkontos bei. Das Konto ist bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gesperrt.

    Billy-Sparkonto

    Das Billy-Sparkonto ist kostenlos und bietet Ihnen u. a. folgende Vorteile:

    • Vorzugszinssatz;
    • zusätzliche Prämie, die ausgehend vom positiven Saldo des Sparguthabens am Anfang und Ende des Jahres berechnet wird.

    Bei der BIL werden Kinder, die Inhaber eines Billy-Sparkontos sind, automatisch Mitglied des Billy Club. Kinder, die Mitglieder im Billy Club sind, profitieren bis zu einem Alter von zwölf Jahren von tollen Vorteilen bei unseren Partnern! Auch Ihr Kind wird im Laufe des Jahres von Wettbewerben, Überraschungen und Geschenken profitieren.

    Weitere Informationen

    BIL Kids Future-Lebensversicherung

    Es handelt sich dabei um ein modernes Anlageprodukt in Form einer Lebensversicherung, mit dem Sie Ihrem Kind eine finanzielle Hilfe für den Start ins Erwerbsleben geben können.

    Zudem bietet BIL Kids Future gewisse Absicherungen:

    • Sie behalten die Kontrolle über den Vertrag während der gesamten Vertragsdauer;
    • Sie erhalten eine attraktive Rendite auf Ihr Sparguthaben;
    • Falls der Versicherungsnehmer verstirbt, zahlt die Versicherungsgesellschaft die Beiträge an seiner Stelle weiter.

    Weitere Informationen

    Wüstenrot-Bausparvertrag

    Dieses Sparkonto bildet die Grundlage für das spätere Wohneigentum Ihres Kindes.

    Darüber hinaus bietet der Bausparvertrag zahlreiche Vorteile:

    • Sie erhalten einen attraktiven Sparzinssatz;
    • bis zum 20. Lebensjahr entstehen keine Kontoführungsgebühren für den Sparer;
    • Sie profitieren von Steuervorteilen.

    Weitere Informationen

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